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Antrag & Begutachtung

MD-Begutachtung: was Gutachter Modul für Modul abfragen

Sechs Module, ein Punktesystem, ein Termin von 60 bis 90 Minuten. Was der Medizinische Dienst wirklich abfragt, welche Unterlagen Sie bereitlegen und wie Sie typische Fehler vermeiden.

Gutachterin sitzt mit einer älteren Dame und einem Angehörigen am Esstisch und notiert Antworten zur Begutachtung

Die MD-Begutachtung entscheidet, ob und in welchem Umfang Sie Pflegeleistungen erhalten. Sie ist kein Gespräch unter Bekannten, sondern eine fachliche Einschätzung anhand eines festen Schemas: sechs Module, gewichtete Punkte, fünf Pflegegrade. Wer das Schema kennt, geht vorbereitet in den Termin und vermeidet die häufigsten Fehler.

Auf den ersten Blick wirkt der Termin formal: Eine Pflegefachkraft oder Ärztin des Medizinischen Dienstes kommt zu Ihnen nach Hause, stellt Fragen, beobachtet die häusliche Situation, sieht sich Unterlagen und Hilfsmittel an. Im Hintergrund läuft ein bundesweit einheitliches Bewertungsraster, das in § 14 SGB XI definiert ist und in den Begutachtungs-Richtlinien des GKV-Spitzenverbands bis ins Detail beschrieben wird. Dieser Beitrag zeigt, was in jedem der sechs Module abgefragt wird, welche Unterlagen Sie bereithalten sollten und welche Fehler immer wieder Pflegegrade kosten.

Das Wichtigste in drei Sätzen

  1. Der Medizinische Dienst (MD) bewertet die Selbstständigkeit in sechs Modulen und vergibt dafür Punkte. Ab 12,5 Punkten beginnt Pflegegrad 1, ab 90 Punkten Pflegegrad 5.
  2. Der Termin findet bei Ihnen zu Hause statt und dauert in der Regel 60 bis 90 Minuten. Die Gutachterin oder der Gutachter beobachtet, fragt und prüft Unterlagen.
  3. Wer Pflegetagebuch, Medikamentenliste, Arztberichte und Hilfsmittel bereithält und ehrlich beschreibt, wo Hilfe nötig ist, bekommt eine sachgerechte Einstufung.

Wer prüft Sie eigentlich? MD und Medicproof im Vergleich

Bei gesetzlich Versicherten wird die Begutachtung vom Medizinischen Dienst (MD, früher MDK) durchgeführt. Der MD ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und arbeitet unabhängig von der einzelnen Pflegekasse. Bei privat Versicherten übernimmt Medicproof die Begutachtung. Module, Bewertungsraster und Punktegrenzen sind in beiden Fällen identisch, weil sie aus demselben Gesetz und derselben Richtlinie stammen. Unterschiede betreffen vor allem die organisatorische Anbindung und den Bescheid-Weg.

Eingeladen wird typischerweise innerhalb von vier bis sechs Wochen nach Antragseingang bei der Pflegekasse. Im Krankenhaus oder Hospiz reagiert der MD deutlich schneller, weil dort die verkürzte Frist von einer Woche nach § 18 Abs. 3 SGB XI gilt. Wenn Sie länger als sechs Wochen nichts gehört haben, fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse schriftlich nach. Eine schriftliche Nachfrage dokumentiert, dass Sie die Bearbeitung weiterhin betreiben.

Was die Gutachterin nicht entscheidet

Wichtig zu wissen: Die Gutachterin entscheidet nicht über den Pflegegrad selbst. Sie schreibt das Gutachten und schlägt eine Einstufung vor. Den Bescheid stellt anschließend Ihre Pflegekasse aus. In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle folgt die Pflegekasse dem Vorschlag, sie kann aber davon abweichen. Auch über einzelne Leistungen — etwa Pflegehilfsmittel, Hausnotruf oder einen Treppenlift-Zuschuss — wird nicht im Termin entschieden. Diese laufen über separate Anträge bei der Pflegekasse, häufig mit eigener Bewilligungsschiene.

Punkte-Schwellen: wann welcher Pflegegrad

Aus den sechs Modulen werden insgesamt 100 Punkte vergeben. Je höher der Punktwert, desto mehr Pflegebedarf attestiert das Gutachten. Die Schwellen sind in § 15 SGB XI festgelegt:

PG 1
12,5 – 26,9 Punkte Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Entlastungsbetrag 131 €/Monat, Pflegehilfsmittel 42 €/Monat

PG 2
27 – 47,4 Punkte Erhebliche Beeinträchtigung

Pflegegeld 347 €/Monat, Pflegesachleistung bis 796 €/Monat

PG 3
47,5 – 69,9 Punkte Schwere Beeinträchtigung

Pflegegeld 599 €/Monat, Pflegesachleistung bis 1.497 €/Monat

PG 4
70 – 89,9 Punkte Schwerste Beeinträchtigung

Pflegegeld 800 €/Monat, Pflegesachleistung bis 1.859 €/Monat

PG 5
90 – 100 Punkte Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen

Pflegegeld 990 €/Monat, Pflegesachleistung bis 2.299 €/Monat

Beträge Stand 11.05.2026 nach § 37 SGB XI (Pflegegeld) und § 36 SGB XI (Pflegesachleistung). Pflegegeld erhalten Angehörige, die zu Hause pflegen; Pflegesachleistung wird über einen ambulanten Pflegedienst abgerechnet.

Die Punkte, die Sie in den sechs Modulen erreichen, werden nicht 1:1 addiert, sondern gewichtet. Modul 4 (Selbstversorgung) zählt mit 40 Prozent am stärksten, weil es den Alltag besonders stark prägt. Module 2 und 3 (Kognition und Verhalten) werden zusammengefasst und mit insgesamt 15 Prozent bewertet, wobei nur der höhere der beiden Werte einfließt. Diese Logik ist wichtig zu kennen, weil sie erklärt, warum gerade Demenzerkrankungen in der Praxis oft niedrigere Punktwerte erreichen als körperliche Einschränkungen mit gleichem Pflegeaufwand.

Die sechs Module: was zählt unter Selbstständigkeit

Grundlage der Begutachtung ist das Neue Begutachtungsassessment (NBA), verankert in § 14 SGB XI. „Pflegebedürftig" ist demnach, wer in den sechs Modulen dauerhaft Hilfe benötigt. Wir zeigen pro Modul, was die Gutachterin abfragt, und ergänzen typische Fragen, auf die Sie sich vorbereiten können. Die Beispielfragen sind keine Wortlaut-Vorgaben, sondern decken die Themenfelder ab, in denen Punkte vergeben werden.

Modul 1

Mobilität

Gewicht: 10 %

Bewertet wird, wie selbstständig sich die Person körperlich bewegen kann.

Typische Fragen:

  • Können Sie ohne fremde Hilfe aus dem Bett aufstehen?
  • Halten Sie eine sitzende Position über längere Zeit?
  • Bewältigen Sie Treppen, mit oder ohne Geländer?
  • Bewegen Sie sich innerhalb der Wohnung sicher fort?
Modul 2

Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

Gewicht: 15 % (zusammen mit Modul 3)

Bewertet wird, wie zuverlässig Personen, Orte, Sachverhalte erkannt und Gespräche geführt werden.

Typische Fragen:

  • Erkennen Sie nahe Angehörige zuverlässig?
  • Wissen Sie, wo Sie sich gerade befinden und welcher Wochentag ist?
  • Verstehen Sie ein einfaches Gespräch und können sinnvoll antworten?
  • Schätzen Sie alltägliche Risiken ein, etwa eine heiße Herdplatte?
Modul 3

Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Gewicht: siehe Modul 2

Bewertet wird, wie häufig nächtliche Unruhe, Aggression, Ängste oder Antriebslosigkeit den Alltag bestimmen.

Typische Fragen:

  • Wachen Sie nachts wiederholt auf und werden unruhig?
  • Reagieren Sie auf Pflege oder Hilfe mit Abwehr oder Widerstand?
  • Treten Ängste oder depressive Phasen regelmäßig auf?
  • Müssen Bezugspersonen Sie tagsüber zu Aktivitäten motivieren?

Hinweis: Modul 2 und Modul 3 werden gemeinsam gewertet, der höhere der beiden Werte fließt mit 15 % in das Gesamtergebnis ein.

Modul 4

Selbstversorgung

Gewicht: 40 %

Bewertet wird, wie viel Hilfe Sie bei Körperpflege, Ankleiden, Essen und Trinken sowie beim Toilettengang brauchen.

Typische Fragen:

  • Können Sie sich ohne Anleitung waschen und duschen?
  • Ziehen Sie sich Ober- und Unterkleidung selbstständig an und aus?
  • Bereiten Sie eine einfache Mahlzeit vor und essen Sie ohne Hilfe?
  • Erreichen Sie die Toilette rechtzeitig und versorgen sich danach selbst?
Modul 5

Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen

Gewicht: 20 %

Bewertet wird, wie viele ärztliche und therapeutische Maßnahmen begleitet, organisiert oder übernommen werden müssen.

Typische Fragen:

  • Nehmen Sie Ihre Medikamente in der richtigen Dosierung selbstständig ein?
  • Bedienen Sie Hilfsmittel wie Inhalator, Insulinpen oder Beatmungsgerät ohne Anleitung?
  • Halten Sie Arzt-, Therapie- und Wundversorgungstermine eigenständig ein?
  • Wechseln Sie Verbände oder Kompressionsstrümpfe ohne fremde Hilfe?
Modul 6

Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Gewicht: 15 %

Bewertet wird, wie selbstständig Sie Tagesabläufe planen, Beschäftigung finden und Kontakte pflegen.

Typische Fragen:

  • Strukturieren Sie Ihren Tag ohne Unterstützung?
  • Beschäftigen Sie sich über längere Zeit sinnvoll, etwa mit Lesen, Gartenarbeit oder Telefonaten?
  • Pflegen Sie regelmäßige Kontakte zu Familie, Freunden oder Nachbarn?
  • Planen Sie Termine, Einkäufe oder Veranstaltungen vorausschauend?

Zwei Module aus dem NBA werden im Punkteraster nicht miteinander addiert: Modul 7 und 8. Sie erfassen außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung, fließen aber nicht in den Pflegegrad ein. Sie spielen erst eine Rolle, wenn die Pflegekasse über zusätzliche Leistungen wie den Entlastungsbetrag-Einsatz im häuslichen Umfeld entscheidet. Lassen Sie sich vom Termin nicht irritieren, wenn die Gutachterin diese Bereiche kurz streift, ohne sie ausführlich zu bewerten.

Aus dem Termin: ein Beispiel aus der Praxis

Was Angehörige im Pflegetagebuch festhalten sollten

Das Pflegetagebuch ist die wichtigste Vorbereitung auf die Begutachtung. Es dokumentiert über mindestens 14 Tage, wann und in welchem Umfang Hilfe nötig war. Vordrucke gibt es bei jeder Pflegekasse und bei den Sozialverbänden VdK und Sozialverband Deutschland (SoVD).

Tragen Sie pro Tag konkret ein:

  • Welche Tätigkeit Hilfe erforderte: Aufstehen, Waschen, Anziehen, Toilettengang, Essen, Medikamente, Wundversorgung, Mobilisation.
  • Wer geholfen hat: Angehörige, Pflegedienst, Nachbarschaftshilfe.
  • Wie lange die Hilfe gedauert hat, in Minuten.
  • Wie häufig: einmal, mehrfach täglich, in der Nacht, an wie vielen Tagen.
  • Besondere Vorkommnisse: Stürze, nächtliche Unruhe, Verweigerung von Mahlzeiten, Verwirrtheitszustände.

Vermeiden Sie Idealisierungen. Wer notiert, wie der Alltag laufen sollte, dokumentiert nicht den Pflegebedarf. Tragen Sie ein, was tatsächlich passiert ist, auch wenn es unbequem ist.

Ein Pflegetagebuch verbessert nicht nur die Begutachtung, sondern hilft auch im Familienalltag. Viele pflegende Angehörige merken erst beim Schreiben, wie viele kleine Hilfeleistungen jeden Tag dazukommen. Das verändert die eigene Wahrnehmung und macht spätere Gespräche mit Pflegedienst, Hausarzt oder Pflegekasse konkreter. Bewahren Sie das Tagebuch nach dem Termin auf: Bei einer Höherstufung oder einem Widerspruch ist es eine wertvolle Vergleichsgrundlage.

Was zwingend gezeigt werden muss

Die Gutachterin verlässt sich nicht ausschließlich auf Erzählungen. Halten Sie folgende Belege vor dem Termin sichtbar bereit:

  • Pflegetagebuch der vergangenen 14 Tage (siehe oben).
  • Aktuelle Medikamentenliste vom Hausarzt, inklusive Bedarfsmedikation. Bringen Sie die Originalverpackungen mit, wenn die Liste unvollständig ist.
  • Letzte Arzt-, Reha- und Krankenhausberichte der vergangenen zwölf Monate. Stapeln Sie sie auf den Tisch, statt sie in einem Ordner zu lassen.
  • Hilfsmittel, die im Alltag eingesetzt werden: Rollator, Toilettensitzerhöhung, Pflegebett, Hausnotruf, Inkontinenzmaterial. Was im Schrank steht, sollte gezeigt werden.
  • Trinkprotokoll, wenn die Flüssigkeitsaufnahme ein Thema ist. Auch ein einfaches Strichlistenblatt der vergangenen Woche genügt.
  • Schwerbehindertenausweis, falls vorhanden, sowie bestehende Verordnungen und Therapieberichte.

Falls eine Vollmacht oder Betreuungsverfügung vorliegt, legen Sie auch diese bereit. Ohne nachgewiesene Vertretungsbefugnis darf die Gutachterin keine Auskünfte an Angehörige weitergeben und kein Gutachten an Sie übermitteln. Eine schriftliche Vorsorgevollmacht reicht in der Regel aus, im Zweifel hilft die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI bei den Formularen.

Drei Fehler, die Pflegegrade kosten

  1. Der Gut-Tag-Effekt

    Am Begutachtungstag mobilisieren viele pflegebedürftige Menschen ihre letzten Reserven, vor allem bei Demenz. Die Gutachterin sieht 60 Minuten gute Form, der Alltag der übrigen 23 Stunden bleibt unsichtbar. Bitten Sie eine zweite Person hinzu, die korrigieren kann.

  2. Falsche Bescheidenheit

    Antworten wie „Ach, das schaffe ich schon allein" wirken sympathisch, kosten aber Punkte. Schildern Sie sachlich, wo Sie Hilfe brauchen, auch wenn es Ihnen unangenehm ist. Es geht um eine fachliche Einstufung, nicht um Höflichkeit.

  3. Fehlende Dokumentation

    Ohne Pflegetagebuch, Medikamentenliste und Arztberichte muss die Gutachterin schätzen. Schätzungen fallen tendenziell niedriger aus. Legen Sie alle Unterlagen vor dem Termin sichtbar bereit.

Was nach dem Besuch passiert

Nach dem Termin schreibt die Gutachterin das Gutachten und übermittelt es der Pflegekasse. Diese hat ab Antragseingang 25 Arbeitstage Zeit für den Bescheid (§ 18 Abs. 3 SGB XI). Verstreicht die Frist ohne Bescheid, hat die Pflegekasse je angefangener Woche Verzögerung 70 € pauschal an Sie zu zahlen. Die Frist verkürzt sich auf eine Woche, wenn die Begutachtung im Krankenhaus oder Hospiz stattfindet.

Den Bescheid lesen Sie vollständig, nicht nur die Pflegegrad-Zahl auf der ersten Seite. Wichtige Punkte sind:

  • Welcher Pflegegrad wurde zuerkannt und ab welchem Datum gilt er?
  • Wurde der Antrag auf eine bestimmte Leistung (Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistung) bereits umgesetzt?
  • Wird eine Wiederholungsbegutachtung angekündigt? Diese steht typischerweise bei Verbesserungsprognose im Bescheid.
  • Welche Rechtsbehelfsbelehrung steht am Ende? Hier finden Sie die Frist für den Widerspruch.

Sie haben das Recht, das vollständige Gutachten anzufordern. Tun Sie das schriftlich oder per E-Mail bei Ihrer Pflegekasse. Das Gutachten ist die Grundlage für jeden Widerspruch und für die langfristige Pflegeplanung.

Sonderfall Krankenhaus- und Eilbegutachtung

Wird der Antrag während eines Krankenhausaufenthalts oder in einer stationären Reha-Einrichtung gestellt, gilt eine verkürzte Bearbeitungsfrist. Die Pflegekasse muss den Bescheid dann innerhalb von einer Woche erlassen, in einem Hospiz oder bei ambulant palliativ versorgten Personen ebenfalls. In diesen Fällen führt der MD die Begutachtung am Krankenbett durch oder stützt sich auf bereits vorliegende Befunde. Eine Eilbegutachtung kann auch zu Hause erfolgen, wenn die häusliche Versorgung sonst nicht abgesichert wäre. Sprechen Sie die Pflegekasse aktiv darauf an, wenn die Situation dringlich ist.

Höherstufung und Wiederholungsbegutachtung

Verschlechtert sich der Gesundheitszustand nach einigen Monaten, können Sie jederzeit eine Höherstufung beantragen. Der Antrag läuft formgleich wie der Erstantrag, eine neue Begutachtung wird angesetzt. Umgekehrt kündigen viele Bescheide eine Wiederholungsbegutachtung an, etwa nach einem Jahr oder nach einer Reha. Sie ist obligatorisch, wenn die Pflegekasse sie anordnet, und folgt dem gleichen Schema wie die Erstbegutachtung. Bewahren Sie alle Unterlagen aus dem Erstgespräch auf, damit Sie die Entwicklung dokumentieren können.

Wann sich ein Widerspruch lohnt

Ein Widerspruch ist sinnvoll, wenn das Gutachten in mindestens einem Modul deutlich von Ihrer eigenen Wahrnehmung abweicht. Typische Anlässe:

  • Modul 4 (Selbstversorgung) wurde unterschätzt, weil die pflegebedürftige Person im Termin Tätigkeiten demonstriert hat, die im Alltag nicht mehr gelingen.
  • Modul 2 oder 3 (Kognition, Verhalten) wurde nicht erfasst, obwohl Demenz, nächtliche Unruhe oder Antriebslosigkeit den Alltag prägen.
  • Wichtige Befunde, etwa eine kürzlich diagnostizierte Erkrankung oder ein Reha-Bericht, wurden im Gutachten nicht berücksichtigt.

Der Widerspruch ist formlos und kostenfrei. Die Frist beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheids (§ 84 SGB X). Eine ausführliche Begründung können Sie nachreichen. Vorgehen und Musterstruktur folgen in einem eigenen Artikel zum Pflegegrad-Widerspruch (in Vorbereitung).

Reichen Sie zunächst einen schlichten Widerspruch ein, in dem Sie dem Bescheid widersprechen und eine ausführliche Begründung ankündigen. Fordern Sie zugleich das vollständige Gutachten an. Sobald Ihnen das Gutachten vorliegt, gleichen Sie Modul für Modul ab und ergänzen die Begründung, die typischerweise drei Bestandteile hat: konkrete Punkt-für-Punkt-Korrekturen je Modul, neue oder bislang nicht berücksichtigte Befunde, sowie eine Schilderung des realen Tagesverlaufs. Eine kostenfreie Beratung erhalten Sie bei VdK, Sozialverband Deutschland (SoVD) oder einer Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Erst wenn auch der Widerspruchsbescheid ablehnt, kommt die Klage vor dem Sozialgericht in Betracht.

Vor der Begutachtung lohnt es sich, den eigenen Pflegebedarf einmal sachlich zu sortieren. Eine ausführliche Anleitung dazu finden Sie auf unserer Schwesterdomain pflege-ratgeber.org unter Pflegegrad richtig einstufen lassen.

Quellen und Faktencheck

Geprüft am 11.05.2026 gegen SGB XI § 14, § 15, § 18 sowie die Begutachtungs-Richtlinien (BRi) des GKV-Spitzenverbands, Stand 2025-07.

  • GKV-Spitzenverband: Richtlinien zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Begutachtungs-Richtlinien BRi), Fassung Juli 2025.
  • Bundesministerium für Gesundheit: Ratgeber Pflege — Alles, was Sie zur Pflege wissen müssen, Ausgabe 2026.
  • Medizinischer Dienst Bund: Begutachtung in der Pflegeversicherung, Stand 2025.
  • Sozialgesetzbuch XI, §§ 14, 15, 18, 36, 37 in der ab 2025-01-01 gültigen Fassung.

Eine Übersicht über die gesetzlichen Pflegekassen und ihre Zusatzleistungen finden Sie in unserer Pflegekassen-Übersicht. Den eigentlichen Antragsweg beschreibt unser Artikel Pflegegrad beantragen; die unabhängige Beratung nach SGB XI § 7a erläutern wir unter Pflegeberatung nach § 7a.

Häufige Fragen

Was kostet die MD-Begutachtung?

Nichts. Die Begutachtung ist eine Pflichtleistung der Pflegekasse und wird von der Pflegeversicherung getragen. Es gibt keine Eigenbeteiligung, weder für den Termin selbst noch für das anschließende Gutachten.

Kann ich den Termin verschieben?

Ja. Wenn der vorgeschlagene Termin nicht passt, etwa weil eine Bezugsperson fehlt oder die pflegebedürftige Person krankheitsbedingt nicht beurteilbar ist, melden Sie sich beim Medizinischen Dienst und schlagen einen neuen Termin vor. Die 25-Arbeitstage-Frist der Pflegekasse läuft weiter, eine begründete Verschiebung wirkt sich darauf aber nicht zu Ihren Lasten aus.

Was passiert, wenn ich die Tür nicht öffne?

Verpassen Sie den Termin ohne Absage, gilt das als Mitwirkungsverweigerung nach § 65 SGB I. Die Pflegekasse kann den Antrag dann ablehnen oder die Bearbeitung aussetzen. Sagen Sie deshalb rechtzeitig ab und vereinbaren einen neuen Termin, statt den Besuch unkommentiert zu ignorieren.

Bekomme ich das Gutachten?

Auf Antrag ja. Die Pflegekasse muss Ihnen das schriftliche Gutachten übersenden, sobald Sie es schriftlich oder elektronisch anfordern. Lesen Sie es vor einem Widerspruch genau durch, prüfen Sie die Notizen zu jedem Modul und gleichen Sie die Punkte mit Ihrer eigenen Wahrnehmung ab.