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Geld & Leistungen

Entlastungsbetrag: was die 131 Euro pro Monat wirklich abdecken

Der Topf, den fast jeder mit Pflegegrad bekommt — und der trotzdem zu drei Vierteln verfällt. Wofür er gedacht ist, wofür nicht, und wie man ihn rückwirkend nutzt.

Eine Hand bei der Hausarbeit in einer hellen Küche

Der Entlastungsbetrag ist 131 € pro Monat, ab Pflegegrad 1, an alle (§ 45b SGB XI). Trotzdem werden in Deutschland Jahr für Jahr rund 75 % davon nicht abgerufen — mehrere Milliarden Euro, die einfach in der Pflegeversicherung bleiben. Nicht, weil niemand sie braucht. Sondern weil die Spielregeln nirgendwo wirklich verständlich erklärt sind.

Diese 131 € sind nicht „dein Geld“ im Sinne von Pflegegeld. Sie sind ein zweckgebundener Topf, aus dem die Kasse Rechnungen für Entlastungsleistungen erstattet. Wer das einmal verstanden hat, holt sich 1.572 € im Jahr dazu.

Stand 08.06.2026: Der PNOG-Referentenentwurf will die Entlastungsleistung neu ordnen: Pflegegrad 2 bis 5 sollen ein Sozialraumbudget für anerkannte Alltagshilfe bekommen; Pflegegrad 1 soll stärker über Pflegebegleitung und Beratung laufen. Das ist noch nicht beschlossen. Aktuell gilt der 131-€-Entlastungsbetrag weiter.

Worum es kurz geht

  • Anspruch ab Pflegegrad 1 — alle bekommen die gleiche Höhe.
  • Geld wird nicht ausgezahlt, sondern gegen Rechnung erstattet.
  • Es geht für: Putzhilfe, Tagespflege, Kurzzeitpflege, Betreuung — nicht für: Bargeld, Lebensmittel, Heim.
  • Was nicht genutzt wird, ist bis 30. Juni des Folgejahres nachholbar.

Warum 75 % dieses Topfs jedes Jahr verfallen

Drei Gründe sehe ich immer wieder:

01

„Ich darf das Geld nicht behalten“

Stimmt — und das ist der Punkt. Es ist kein Pflegegeld. Aber das heißt nicht, dass es weg ist. Es heißt nur: bezahl jemanden, der hilft, und reich die Rechnung ein.

02

„Ich habe keinen Anbieter“

Die meisten Bundesländer haben Listen. NRW, Bayern, BW haben Suchportale ihrer Sozialministerien. Frag auch in der Familie — ein 30-Stunden-Kurs reicht oft.

03

„Es ist zu kompliziert“

Das stimmt. Aber: einmal eingerichtet, läuft es. Bei mir reicht jetzt eine Mail mit Foto pro Monat — und 131 € landen aufs Konto.

Wofür die 131 € sind — und wofür nicht

Tipp den Schalter um, dann siehst du beide Listen. Ich habe sie nach Häufigkeit sortiert, also was wir oft hören und was am häufigsten falsch gemacht wird.

  • Putzkraft eines anerkannten Anbieters

    Reinigung, Wäsche, Einkaufen — wenn der Anbieter nach Landesrecht zugelassen ist. Bei Privatperson über Kleinanzeigen geht es nicht.

  • Tagespflege

    Eigenanteile, die nicht von der Pflegesachleistung gedeckt sind. Der Topf füllt die Lücke auf.

  • Kurzzeitpflege

    Eigenanteile bei vollstationärer Kurzzeitpflege — z. B. nach Krankenhausaufenthalt.

  • Betreuungsangebote

    Demenz-Café, Gruppen-Spaziergang, Vorlesedienst, Alltagsbegleitung — wenn es vom Land anerkannt ist.

  • Pflegedienst-Stunden, die du eh hattest

    Wenn die Pflegesachleistung des Pflegegrads ausgeschöpft ist, kannst du den Entlastungsbetrag oben drauf nutzen.

  • Nachbarschaftshilfe (mit Schein)

    In den meisten Bundesländern: Nachbar:in oder Bekannte:r mit absolviertem 30-Stunden-Kurs darf Hilfe leisten und abrechnen.

  • Bargeld an die Schwiegertochter

    Auch wenn sie alles macht. Das Geld geht über Rechnung an einen anerkannten Dienst, nie direkt an Angehörige.

  • Lebensmittel, Miete, Strom

    Es ist eine Sachleistung für Entlastung — nicht ein Zuschuss zum Lebensunterhalt.

  • Pflegeheim-Eigenanteil (vollstationär)

    Im Heim gibt es die 131 € nicht. Wer dauerhaft stationär ist, hat den Anspruch verloren.

  • Schwarzarbeit-Reinigungskraft

    Klingt offensichtlich, ist aber der häufigste Fehler. Ohne Rechnung mit Steuernummer zahlt die Kasse nicht.

  • Medikamente, Verbände, Inkontinenzmaterial

    Das läuft über andere Töpfe — Krankenkasse (Rezept) oder die monatlichen 40 € Pflegehilfsmittel.

So läuft die Abrechnung in 3 Schritten

01

Rechnung sammeln

Der Dienstleister stellt eine Rechnung an die pflegebedürftige Person. Mit Datum, Stundenzahl, Anbieter-Adresse und Steuernummer.

02

Vorlegen oder einreichen

Bei der Pflegekasse einreichen — Post, Online-Portal oder sogar per E-Mail (kassen-abhängig). Manche Kassen rechnen auch direkt mit dem Dienst ab.

03

Erstattung kommt aufs Konto

Bis zu 131 € pro Monat. Was nicht genutzt wird, wandert auf das Konto des Folgemonats — bis zum 30. Juni des Folgejahres.

Praxis-Beispiel: In meiner Familie haben wir eine Reinigungskraft eines anerkannten Dienstes für drei Stunden alle zwei Wochen. Kostet etwa 90 € pro Monat. Rechnung geht digital an die Kasse, die 90 € sind drei Tage später auf dem Konto. Den Rest des Topfs (ca. 35 €) schieben wir ins nächste Jahr — und nehmen damit im Sommer mal eine Tagespflege dazu.

Drei Kniffe, die nicht jeder kennt

  • Rückwirkend ab Antragsdatum nutzen. Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag gilt ab dem Tag, an dem dein Pflegegrad-Antrag bei der Kasse eingegangen ist — nicht erst ab Bescheid. Das sind oft 4 bis 8 Wochen, die du nachträglich abrechnen kannst. Heißt im Klartext: einmal Bescheid da, alle Rechnungen seit Antragsdatum einreichen.
  • Nachbarschaftshilfe-Schein machen lassen. 30-Stunden-Kurs, oft kostenfrei bei Volkshochschulen. Danach darf die Person — Nichte, Nachbarin, Freundin — über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden. Bundesland-spezifisch, aber in den meisten Bundesländern üblich.
  • Direkte Abrechnung mit dem Dienst. Frag deinen Anbieter, ob er mit deiner Pflegekasse direkt abrechnen kann. Spart Papier, spart Vorfinanzierung. Etwa 60 % der größeren Dienste machen das.

Wann es sich nicht lohnt

Ich sag's ehrlich: Wenn niemand in deiner Familie Hilfe von außen will — etwa weil Mama keine Fremden in der Wohnung haben mag — dann lass den Topf liegen. Eine Putzhilfe, die nicht reinkommt, hilft niemandem. Und der bürokratische Aufwand ohne realen Nutzen ist Quatsch.

Aber falls die Bereitschaft da ist, auch nur für zwei Stunden Hilfe alle zwei Wochen: das sind 1.572 € pro Jahr, die sonst niemand benutzt. Schade um jeden Euro, der zurückgeht.

Häufige Fragen

Verfällt nicht-genutztes Geld?

Nein, nicht sofort. Was du im Jahr nicht nutzt, bleibt bis zum 30. Juni des folgenden Jahres ansparbar. Erst danach verfällt es. Wer also seit Januar nichts genutzt hat, kann es im Juni des nächsten Jahres noch nachholen.

Kriege ich die 131 € rückwirkend für die Vergangenheit?

Ja, aber nur innerhalb des aktuellen Jahres und der Übergangsfrist bis Juni des Folgejahres. Wer also einen Pflegegrad seit März hat, kann ab März alle Rechnungen einreichen — die Kasse rechnet rückwirkend an.

Brauche ich für jede Stunde Putzhilfe einen Antrag?

Nein. Einmal eingerichtet, reichst du nur die Rechnungen ein. Manche Dienste rechnen auch direkt mit deiner Pflegekasse ab — dann musst du gar nichts mehr machen.

Was ist mit Pflegegrad 1 — bekommt der das auch?

Ja, Pflegegrad 1 bekommt sehr wenig — aber den Entlastungsbetrag und die 40 € Pflegehilfsmittel. Das ist faktisch das Maximum bei PG 1, und es lohnt sich, beides aktiv zu nutzen.

Kann ich den Entlastungsbetrag für Verhinderungspflege nutzen?

Ja, andersherum: Was du in einem Kalenderhalbjahr vom Entlastungsbetrag nicht ausgegeben hast, darfst du zu bis zu 40 Prozent als Verhinderungspflege einsetzen (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Umgekehrt geht es nicht — du kannst Verhinderungspflege nicht in Entlastungsbetrag umwandeln.