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Leistungsanträge

Pflegehilfsmittel jenseits der Pflegebox — was die Pflegekasse wirklich zahlt

Pflegekassen kennen zwei Töpfe für Hilfsmittel: 42 € im Monat als Verbrauchspauschale, daneben technische Hilfsmittel wie Pflegebett, Rollstuhl oder Hausnotruf. Beides läuft über § 40 SGB XI — aber mit zwei Anträgen und zwei Eigenanteil-Regeln.

Eine Hand legt Einmalhandschuhe und Bettschutzeinlagen neben ein Pflegebett — Verbrauchsmaterial und technisches Hilfsmittel nebeneinander.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

Die Pflegekasse zahlt Pflegehilfsmittel aus zwei getrennten Töpfen nach § 40 SGB XI: 42 € pro Monat für Verbrauchsmaterial wie Handschuhe oder Bettschutz, daneben technische Hilfsmittel wie Pflegebett, Hausnotruf (25,50 €/Monat) oder Treppenlift (bis 4.180 € über die Wohnumfeld-Anpassung). Jeder Topf braucht einen eigenen Antrag, jeder Antrag hat eigene Regeln — und rückwirkend zahlt die Kasse nur in Ausnahmefällen.

Zwei Töpfe, zwei Anträge — wie § 40 SGB XI Pflegehilfsmittel sortiert

Pflegehilfsmittel sind im § 40 SGB XI geregelt. Der Paragraf teilt die Welt in zwei Hälften, die viele Anträge zerschießen, weil Antragstellerinnen und Antragsteller sie verwechseln.

  • Topf 1 — Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 Abs. 2 SGB XI): Verbrauchsmaterial, das nach einmaligem oder kurzem Gebrauch entsorgt wird. Pflegekasse zahlt bis zu 42 € pro Monat pauschal, ohne dass Sie Einzelbelege einreichen müssen, sobald die Pauschale per Antrag oder Pflegebox-Anbieter abgerufen ist.
  • Topf 2 — Technische Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 1 SGB XI): Geräte, die wiederverwendet werden — Pflegebett, Rollstuhl, Hausnotruf, Toilettenstuhl. Die Kasse stellt das Gerät zur Verfügung, in der Regel leihweise, gelegentlich gegen einen gesetzlichen Eigenanteil von 10 %, maximal 25 € pro Hilfsmittel.

Daneben steht ein dritter Posten, der nicht Pflegehilfsmittel im engeren Sinne ist, aber häufig in einem Atemzug genannt wird: die wohnumfeldverbessernde Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI — Treppenlift, Türverbreiterung, schwellenfreies Bad. Hier zahlt die Kasse bis zu 4.180 € pro Maßnahme als Zuschuss, einmalig (nicht jährlich), und die Maßnahme muss die häusliche Pflege ermöglichen oder erleichtern.

Voraussetzung in allen drei Töpfen: mindestens Pflegegrad 1, häusliche Pflege, und ein Antrag vor dem Kauf. Bewilligungen sind grundsätzlich nicht rückwirkend möglich — dazu unten mehr.

42 € Verbrauchspauschale — was reinfällt und wie sie funktioniert

Die Verbrauchspauschale ist der unspektakulärste, aber meistgenutzte Topf. Sie können sie monatlich abrufen, sobald Pflegegrad 1 oder höher anerkannt ist und die häusliche Pflege bestätigt ist.

Was über die 42 € abgerechnet wird (Auszug aus dem GKV-Pflegehilfsmittelverzeichnis):

  • saugende Bettschutzeinlagen (Einmalprodukt)
  • Einmalhandschuhe für die Pflegeperson
  • Mundschutz und Schutzschürzen
  • Flächen- und Händedesinfektion
  • Fingerlinge

Wie der Abruf läuft. Drei Wege stehen offen, und sie unterscheiden sich nur in der Bequemlichkeit. Wenn Sie zuerst wissen wollen, welche Angaben die Pflegekasse braucht, starten Sie mit dem Pflegehilfsmittel-Antrag.

  1. Pflegebox-Anbieter mit Direktabrechnung. Sie wählen monatlich eine Box, der Anbieter rechnet mit der Pflegekasse ab. Wenn Sie eine Pflegebox direkt bei Sanus Plus bestellen wollen, ist das der einfachste Weg — der Antrag passiert dort über ein Formular.
  2. Apotheke oder Sanitätshaus mit Direktabrechnung. Praktisch, wenn Sie bereits eine vertrauensvolle Apotheke haben, aber selten so gut sortiert wie reine Box-Anbieter.
  3. Eigene Beschaffung mit Belegen. Sie zahlen, sammeln Quittungen, reichen ein. Aufwendiger und nur sinnvoll, wenn Sie sehr spezifische Produkte brauchen, die kein Box-Anbieter führt.

Was passiert mit unausgenutzten Beträgen? Nicht abgerufene 42-€-Pauschalen verfallen am Monatsende. Ein Übertrag in den Folgemonat ist nicht vorgesehen — die Pauschale ist Pauschale, kein Sparkonto.

Technische Hilfsmittel — von Pflegebett bis Rollstuhl

Topf 2 ist deutlich größer in den möglichen Beträgen, aber kleiner in der Häufigkeit. Typische technische Pflegehilfsmittel, die über die Pflegekasse nach § 40 Abs. 1 SGB XI laufen:

  • Pflegebett (motorisiert, mit Aufrichthilfe und Rollen)
  • Rollstuhl für die häusliche Pflege
  • Hausnotruf-System mit 24-Stunden-Bereitschaft
  • Toilettenstuhl, Toilettensitzerhöhung
  • Lifter (Pflegelifter, Patientenlifter)

Die Kasse stellt das Gerät meist leihweise zur Verfügung — sie bleibt Eigentümerin und übernimmt Wartung sowie Reparatur. Sie zahlen einen gesetzlichen Eigenanteil von 10 %, maximal 25 € pro Hilfsmittel, eine Härtefallbefreiung ist auf Antrag möglich.

Wichtig: Technische Hilfsmittel laufen nicht über die 42-€-Pauschale. Wer dort versucht, ein Pflegebett zu drücken, bekommt eine saubere Ablehnung — Topf falsch.

Hausnotruf 25,50 €/Monat — was die Pflegekasse übernimmt

Ein Hausnotruf-Anschluss zählt zu den technischen Pflegehilfsmitteln. Die Pflegekasse übernimmt nach § 40 SGB XI in Verbindung mit den Richtlinien des GKV-Spitzenverbands bis zu 25,50 € pro Monat für die laufenden Betriebskosten — also für die 24-Stunden-Servicestelle, die im Notfall einen Schlüsseldienst oder Rettungsdienst koordiniert.

Voraussetzungen:

  • mindestens Pflegegrad 1
  • alleine lebend oder in Situationen, in denen tagsüber regelmäßig keine andere Person erreichbar ist
  • körperlicher Zustand, der einen Notfall plausibel macht (zum Beispiel Sturzgefahr, kardiale Vorerkrankung)

Was die 25,50 € abdecken und was nicht. Abgedeckt sind: Notrufzentrale, Bereitstellung der Basis-Notruftaste, regelmäßige Funktionsprüfung. Nicht abgedeckt: einmalige Anschluss- oder Installationsgebühren (oft 10–50 €), Zusatzleistungen wie Schlüsselhinterlegung, mobile Notruf-Watches mit GPS, Sturzsensor-Aufpreise oder Komfortpakete. Diese Aufpreise zahlen Sie privat, oder Sie wählen einen Anbieter mit kompletten Leistungspaketen ohne Aufpreis.

Anbieterwahl in der Praxis. Pflegekassen haben Versorgungsverträge mit Hausnotruf-Anbietern und schicken Ihnen auf Anfrage eine Liste. Vorsicht bei Direktwerbung mit „Vergleichsportalen" — Pflegekassen.net rät zur Liste der eigenen Pflegekasse oder zu DRK, Johannitern oder Maltesern, die portfoliodifferenziert, aber durchgängig vertraglich abgesichert arbeiten.

Pflegebett — Verordnung statt Antrag (Hausarzt-Weg)

Das Pflegebett ist der häufigste Streitpunkt zwischen Versicherten und Kassen — meist, weil der falsche Weg gewählt wurde.

Der saubere Pfad: Pflegebett ist gleichzeitig Hilfsmittel der Krankenkasse nach § 33 SGB V und Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI. In der Praxis wird es fast immer über die Krankenkasse mit ärztlicher Verordnung versorgt, weil das schneller, formeller und mit klarer Eigenanteils-Logik läuft.

Konkret:

  1. Hausärztin oder Hausarzt stellt eine Hilfsmittel-Verordnung aus mit der konkreten Indikation (zum Beispiel eingeschränkte Mobilität bei Pflegegrad 3, Sturzgefahr, Wundheilung).
  2. Sie reichen die Verordnung beim Vertrags-Sanitätshaus Ihrer Krankenkasse ein.
  3. Sanitätshaus liefert, baut auf und nimmt nach Pflegeende zurück. Eigenanteil 10 %, maximal 10 € (Krankenkasse, abweichend von Pflegekasse).

Wann läuft es trotzdem über die Pflegekasse? Wenn Krankenkasse das Bett ablehnt, weil keine medizinische Indikation vorliegt, der Pflegebedarf aber klar ist — dann ist § 40 SGB XI die korrekte Anspruchsgrundlage, weiterhin mit ärztlicher Verordnung als Begründungsdokument.

Eigenanteil-Falle: Wer ohne Verordnung direkt im Möbelhaus ein „Seniorenbett" kauft und nachträglich Erstattung anfragt, kassiert eine Ablehnung. Pflegebetten ohne Verordnung sind Möbel, keine Hilfsmittel — die Kasse zahlt nicht.

Treppenlift bis 4.180 € — Wohnumfeld-Anpassung, nicht Hilfsmittel

Der Treppenlift gehört nicht in Topf 1 oder 2, sondern in den dritten Posten: wohnumfeldverbessernde Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI. Die Pflegekasse zahlt bis zu 4.180 € pro Maßnahme als einmaligen Zuschuss, nicht jährlich, nicht aufstockend.

Voraussetzungen:

  • mindestens Pflegegrad 1
  • die Maßnahme muss die häusliche Pflege ermöglichen, deutlich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen
  • Antrag vor Beginn der Maßnahme — auch hier keine rückwirkende Erstattung

Was zählt alles als wohnumfeldverbessernde Maßnahme? Treppenlift ist das Lehrbuch-Beispiel, aber genauso fallen darunter: bodengleiche Dusche, Türverbreiterungen für Rollstuhl, Rampen, automatische Türöffner, Verlegung eines Schlafzimmers ins Erdgeschoss inklusive baulicher Anpassungen.

Wichtig zum Verständnis: Die 4.180 € sind pro Maßnahme, nicht pro Person und Leben. Verändert sich die Pflegesituation wesentlich (Pflegegrad steigt, neue Erkrankung), kann erneut eine separate Maßnahme beantragt werden — die Pflegekasse prüft dann, ob es sich tatsächlich um eine neue, eigenständige Maßnahme handelt oder um eine Fortsetzung der alten. Mehrere gleichzeitige Maßnahmen (zum Beispiel Treppenlift und Bad-Umbau zusammen) werden in der Regel als eine Gesamtmaßnahme bewertet und auf 4.180 € gedeckelt.

Detailfragen zum Wechselspiel zwischen Treppenlift-Zuschuss, KfW-Förderung und Eigenleistung gehen über diesen Artikel hinaus — wir verlinken hier auf die Pflegehilfsmittel-Liste auf pflege-ratgeber.org, die den größeren Förderkontext sortiert.

Wann es nicht die Pflegekasse, sondern die Krankenkasse ist

Eine der zähesten Fehlerquellen: Versicherte beantragen bei der Pflegekasse, was zur Krankenkasse gehört — oder umgekehrt. Die Grenze läuft zwischen § 40 SGB XI (Pflegehilfsmittel) und § 33 SGB V (Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung).

Krankenkasse zuständig (§ 33 SGB V):

  • Brille, Kontaktlinsen
  • Hörgeräte
  • Gehhilfen (Rollator, Unterarmgehstütze, Vierpunktgehstock)
  • Kompressionsstrümpfe
  • Inkontinenzhilfen mit medizinischer Indikation außerhalb der Pflegebox-Logik (zum Beispiel ableitende Inkontinenz-Versorgung bei Querschnitt)
  • Inhalationsgeräte, CPAP-Geräte
  • Prothesen, Orthesen

Pflegekasse zuständig (§ 40 SGB XI):

  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (42-€-Pauschale)
  • technische Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der häuslichen Pflege (Pflegebett bei pflegerischer Indikation, Toilettenstuhl, Pflegelifter)
  • wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (Treppenlift, schwellenfreie Dusche)
  • Hausnotruf

Was tun bei Überlappung? Bei Geräten, die in beide Kategorien fallen — vor allem dem Pflegebett — ist die Krankenkasse mit ärztlicher Verordnung der schnellere und in der Regel besser bezuschusste Weg. Lehnt die Krankenkasse ab, weil keine medizinische Indikation, sondern eine reine Pflegeerleichterung vorliegt, ist die Pflegekasse zuständig. Eine gleichzeitige Antragstellung bei beiden ist nicht sinnvoll und führt zu Verwaltungs-Pingpong.

Welche Pflegekasse für Sie zuständig ist, sehen Sie auf Ihrer Versichertenkarte; eine kompakte Sortierung der Anbieter und Zusatzleistungen finden Sie in unserer Übersicht der gesetzlichen Pflegekassen.

Drei Fallstricke, die fast jeden Antrag stoppen

Fallstrick 1 — Topf falsch gewählt. Verbrauchspauschale für ein Pflegebett, technisches Hilfsmittel für Bettschutzeinlagen — die Kasse lehnt sauber ab, ohne weitere Begründung. Lösung: Topf vor dem Antrag identifizieren. Verbrauch = wegwerfbar, technisch = wiederverwendbar, Wohnumfeld = baulich.

Fallstrick 2 — Verordnung fehlt. Pflegebett, Hausnotruf und Treppenlift werden zwar nicht in jedem Fall verordnungspflichtig, eine ärztliche Verordnung beziehungsweise ein begründendes ärztliches Attest beschleunigt aber jeden Antrag und reduziert Rückfragen der Pflegekasse spürbar. Bei Krankenkassen-Hilfsmitteln nach § 33 SGB V ist die Verordnung sowieso Pflicht.

Fallstrick 3 — zu spät beantragt. Pflegekasse und Krankenkasse erstatten grundsätzlich nicht rückwirkend. Wer ein Pflegebett vom eigenen Geld kauft und anschließend einen Antrag stellt, geht in fast allen Fällen leer aus. Selbst dort, wo eine nachträgliche Genehmigung theoretisch denkbar wäre, muss eine Notlage glaubhaft gemacht werden — und das Fenster ist eng. Regel ohne Ausnahme: Antrag vor dem Kauf.

Falls Sie zusätzlich den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat richtig nutzen wollen — der läuft separat und stockt das Pflege-Budget weiter auf, ist aber kein Pflegehilfsmittel im Sinne von § 40 SGB XI, sondern eine zweckgebundene Leistung nach § 45b SGB XI.

Quellen

Geprüft am 11.05.2026 gegen SGB XI § 40, SGB V § 33, GKV-Spitzenverband Hilfsmittelverzeichnis und Pflegehilfsmittelverzeichnis.

Häufige Fragen

Kann ich Pflegehilfsmittel rückwirkend beantragen?

In aller Regel nicht. Die Pflegekasse leistet ab Antragseingang, gelegentlich ab dem Monat der Antragstellung. Wer das Hilfsmittel vor dem Antrag selbst gekauft hat, bekommt nur in eng begrenzten Notlagen eine nachträgliche Erstattung — und auch nur, wenn die Pflegekasse vorher gehört wurde. Praktischer Rat: Stellen Sie den Antrag, sobald ein Bedarf sichtbar wird, nicht erst nach dem Kauf.

Was zählt als Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?

Alle Produkte, die einmalig oder kurzzeitig verwendet und danach entsorgt werden: Einmalhandschuhe, saugende Bettschutzeinlagen, Mundschutz, Schutzschürzen, Flächendesinfektion, Händedesinfektion, Fingerlinge. Maßgeblich ist das Pflegehilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands — Anbieter und Apotheken arbeiten danach.

Brauche ich für jedes Pflegehilfsmittel eine ärztliche Verordnung?

Für die 42-€-Verbrauchspauschale: nein. Für technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebett, Hausnotruf und Lifter sowie für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: in der Regel ja, mindestens als begründendes Attest. Für Krankenkassen-Hilfsmittel nach § 33 SGB V (Rollator, Kompressionsstrümpfe, Hörgerät): immer.

Wer zahlt die Reparatur eines Pflegebetts?

Wenn die Pflegekasse das Bett leihweise gestellt hat, übernimmt sie Wartung und Reparatur über den Versorger. Wenn es über die Krankenkasse läuft, gilt das gleiche Prinzip — Reparatur ist Sache der Krankenkasse beziehungsweise des Sanitätshauses im Versorgungsvertrag. Wer ein Pflegebett privat gekauft hat (ohne Verordnung, ohne Versorger-Vertrag), trägt Reparaturkosten selbst.

Was tun, wenn die Pflegekasse einen Antrag ablehnt?

Sie haben 4 Wochen ab Zugang des Bescheids, um Widerspruch einzulegen. Ein guter Widerspruch nennt die Anspruchsgrundlage (zum Beispiel § 40 Abs. 1 SGB XI), benennt das konkret abgelehnte Hilfsmittel, verweist auf den Pflegegrad und legt — wo vorhanden — die ärztliche Verordnung bei. Schwesterportal pflege-ratgeber.org sortiert das im Detail, einschließlich Musterbausteinen.